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   LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98   

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LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98 (https://dejure.org/1998,2678)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.05.1998 - 8 Ta 9/98 (https://dejure.org/1998,2678)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Mai 1998 - 8 Ta 9/98 (https://dejure.org/1998,2678)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 19
    Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AiB 1998, 401
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 19/54

    Betriebsverfassungsrecht: Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur dann nichtig, "wenn bei der Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann" (BAG Urteil vom 27. April 1976 -- 1 AZR 482/75 -- in AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972 unter 2. der Gründe; BAG Beschluß vom 28. November 1977 -- 1 ABR 36/76 -- in AP Nr. 6 zu § 19 BetrVG 1972; vgl. auch bereits BAG Beschluß vom 02. März 1955 -- 1 ABR 19/54 -- in BAGE 1, 317 ff).

    Wie das Bundesarbeitsgericht bereits im Beschluß vom 02. März 1955 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist es mit dem -- regelmäßig zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führenden -- Fall, in dem die Betriebsratswahl ohne jeglichen Wahlvorstand durchgeführt wurde, nicht vergleichbar, wenn der Wahlvorstand zwar unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften bestellt worden ist, jedoch sodann die Aufgaben wahrgenommen hat, die einem Wahlvorstand obliegen.

  • BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75

    Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl - Verstoß gegen Wahlvorschriften -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur dann nichtig, "wenn bei der Durchführung des Wahlverfahrens gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, also gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und gegen die gesetzlichen Wahlvorschriften so grob verstoßen wird, daß von einem Wahlakt im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden kann" (BAG Urteil vom 27. April 1976 -- 1 AZR 482/75 -- in AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972 unter 2. der Gründe; BAG Beschluß vom 28. November 1977 -- 1 ABR 36/76 -- in AP Nr. 6 zu § 19 BetrVG 1972; vgl. auch bereits BAG Beschluß vom 02. März 1955 -- 1 ABR 19/54 -- in BAGE 1, 317 ff).

    Dabei kann eine Nichtigkeit der Wahl auch bei einer Massierung von Wahlverstößen in Betracht kommen, auch wenn jeder einzelne für sich betrachtet nur die Anfechtbarkeit nach § 19 Abs. 1 BetrVG begründen könnte; in Fällen mehrerer Verstöße gegen das Wahlverfahren ist daher auch eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BAG vom 27. April 1976, a.a.O., unter 3. der Gründe).

  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 5/90

    Wahlanfechtung; Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 1 BetrVG hat nämlich keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft (BAG Beschluß vom 13. März 1991 -- 7 ABR 5/90 -- in AP Nr. 20 zu § 19 BetrVG 1972 m.w.N.).

    Anders als bei einer nichtigen Wahl, bei welcher die hervorgegangene Arbeitnehmervertretung keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse erwirbt, bleibt im Falle der Anfechtbarkeit der Wahl die gewählte Vertretung bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt (BAG vom 13. März 1991, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Stadtratswahl in Worms 1960

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Die Kammer folgt ferner der allgemeinen Ansicht, wonach im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes der Eingriff in ein laufendes Wahlverfahren nicht ausgeschlossen ist (vgl. etwa Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG , 18. Auflage, § 18 Rdn. 20 mit zahlreichen Nachweisen), wenngleich dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundes-, Landes- und Kommunalwahlrecht keineswegs selbstverständlich erscheint, gilt doch danach "in Wahlrechtsangelegenheiten der Satz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können" (BverfGE 11, 329 f; BVerfGE 14, 154 f; BVerfGE 16, 128 ff).
  • LAG Köln, 27.12.1989 - 10 TaBV 70/89

    Betriebsratswahl; Betriebsrat; Wahl; Einstweilige Verfügung; Wahlvorstand;

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Die Kammer geht ferner davon aus, daß der Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl nicht bereits in den Fällen der ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar ist, daß die vorgesehene Wahl nichtig sein wird (ebenso LAG München, Beschluß vom 03. August 1988 -- 6 TaBV 41/88 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 7 m.w.N.; LAG Köln, Beschluß vom 27. Dezember 1989 -- 10 TaBV 70/89 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 10 m.w.N.; a.A. LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 16. September 1996 -- 15 TaBV 10/96 -- in LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 15 m.w.N.; Walker, a.a.O., Rdn. 798).
  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Die Kammer folgt ferner der allgemeinen Ansicht, wonach im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes der Eingriff in ein laufendes Wahlverfahren nicht ausgeschlossen ist (vgl. etwa Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG , 18. Auflage, § 18 Rdn. 20 mit zahlreichen Nachweisen), wenngleich dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundes-, Landes- und Kommunalwahlrecht keineswegs selbstverständlich erscheint, gilt doch danach "in Wahlrechtsangelegenheiten der Satz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können" (BverfGE 11, 329 f; BVerfGE 14, 154 f; BVerfGE 16, 128 ff).
  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 194/63

    Vorrang des Washlprüfungsverfahrens vor der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Die Kammer folgt ferner der allgemeinen Ansicht, wonach im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes der Eingriff in ein laufendes Wahlverfahren nicht ausgeschlossen ist (vgl. etwa Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG , 18. Auflage, § 18 Rdn. 20 mit zahlreichen Nachweisen), wenngleich dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundes-, Landes- und Kommunalwahlrecht keineswegs selbstverständlich erscheint, gilt doch danach "in Wahlrechtsangelegenheiten der Satz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können" (BverfGE 11, 329 f; BVerfGE 14, 154 f; BVerfGE 16, 128 ff).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.1996 - 15 TaBV 10/96

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zweck des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Die Kammer geht ferner davon aus, daß der Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl nicht bereits in den Fällen der ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar ist, daß die vorgesehene Wahl nichtig sein wird (ebenso LAG München, Beschluß vom 03. August 1988 -- 6 TaBV 41/88 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 7 m.w.N.; LAG Köln, Beschluß vom 27. Dezember 1989 -- 10 TaBV 70/89 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 10 m.w.N.; a.A. LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 16. September 1996 -- 15 TaBV 10/96 -- in LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 15 m.w.N.; Walker, a.a.O., Rdn. 798).
  • LAG München, 03.08.1988 - 6 TaBV 41/88

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsratswahl; Bestehen eines

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Die Kammer geht ferner davon aus, daß der Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl nicht bereits in den Fällen der ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar ist, daß die vorgesehene Wahl nichtig sein wird (ebenso LAG München, Beschluß vom 03. August 1988 -- 6 TaBV 41/88 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 7 m.w.N.; LAG Köln, Beschluß vom 27. Dezember 1989 -- 10 TaBV 70/89 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 10 m.w.N.; a.A. LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 16. September 1996 -- 15 TaBV 10/96 -- in LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 15 m.w.N.; Walker, a.a.O., Rdn. 798).
  • BAG, 07.05.1986 - 2 AZR 349/85

    Nichtige Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98
    Auch erscheint immerhin fraglich, ob die kurzfristige Einladung ausreichend bekannt gemacht war, bzw. ob etwa alle Arbeitnehmer auf andere Weise tatsächlich von der Betriebsversammlung Kenntnis erlangten (vgl. hierzu BAG Urteil vom 07. Mai 1986 -- 2 AZR 349/85 -- in AP Nr. 18 zu § 15 KSchG 1969 unter II. 2. b aa der Gründe).
  • BAG, 28.11.1977 - 1 ABR 36/76

    Nichtige Betriebsratswahl - Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    (a) Ein Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur nimmt an, im Allgemeinen könne der Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur angeordnet werden, wenn die eingeleitete Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen sei (vgl. beispielhaft aus der Instanzrechtsprechung Sächsisches LAG 22. April 2010 - 2 TaBVGa 2/10 - zu II 1 der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 16 - 19; LAG Baden-Württemberg 9. März 2010 - 15 TaBVGa 1/10 - zu II 3 der Gründe, ZBVR online 2010 Nr. 7/8 12 - 15; grundlegend LAG Baden-Württemberg 20. Mai 1998 - 8 Ta 9/98 - AiB 1998, 401; aus dem Schrifttum zB ErfK/Koch 11. Aufl. § 18 BetrVG Rn. 7; wohl auch Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 18 Rn. 21) .
  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2010 - 15 TaBVGa 1/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung nur bei zuverlässig

    a) Nach der strengsten Ansicht darf die Wahl nur abgebrochen werden, wenn zuverlässig feststellbar ist, dass sie im Falle ihrer Weiterführung nichtig sein würde (vgl. LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 - 8 Ta 9/98 - Juris; LAG Baden-Württemberg 08.02.2002 - 20 TaBV 1/02 - Juris; Hessisches LAG 05.04.2002 - 9 TaBVGa 64/02 - Juris; LAG Baden-Württemberg 25.04.2006 - 21 TaBV 1/02 - Juris; LAG Köln 08.05.2006 - 2 TaBV 22/06 - Juris; Koch, in: ErfK 10. Aufl. 2010 § 18 BetrVG Rn. 7).

    Der durch ein solches Ergebnis entstehende Wertungswiderspruch erscheint nicht vereinbar mit der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption des Wahlverfahrens einschließlich des Wahlanfechtungsverfahrens und mit dem Charakter einer einstweiligen Verfügung, da eine einstweilige Verfügung berechtigte Ansprüche nur sichern oder ausnahmsweise erfüllen soll, nicht aber übertreffen darf (vgl. LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 - 8 Ta 9/98 - Juris; LAG Baden-Württemberg 08.02.2002 - 20 TaBV 1/02 - Juris; LAG Baden-Württemberg 25.04.2006 - 21 TaBV 1/02 - Juris).

    Das zeigen nicht nur die gesetzlichen Regelungen zum Übergangsmandat (§ 21b BetrVG), zum Restmandat (§ 21a BetrVG) und zur Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats (§ 22 BetrVG), sondern auch die ausdrückliche Festlegung in § 1 BetrVG, dass in betriebsratsfähigen Betrieben Betriebsräte gebildet werden (vgl. LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 - 8 Ta 9/98 - Juris: "Gebot").

  • LAG Baden-Württemberg, 06.03.2006 - 13 TaBV 4/06

    Beteiligung an einer Betriebsratswahl - Gemeinschaftsbetrieb - einstweilige

    b) Weiter kann unterstellt werden, dass mithilfe des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nur Fehler beseitigt oder verhindert werden können, die zur Nichtigkeit der Wahl führen, sondern es auch in bestimmten Fällen der Anfechtbarkeit der Wahl möglich sein muss, präventiv in das Wahlverfahren einzugreifen (einen Eingriff durch einstweilige Verfügung bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern auch bei bloßer Anfechtbarkeit befürwortend z. B. LAG Baden-Württemberg 13.04.1994 - 9 TaBV 4/94 - AiB 1994, 20; für den Abbruch der Wahl bei derartigen Fehlern LAG Baden-Württemberg 16.09.1996 - 15 TaBV 10/96 - LAGE BetrVG 1972 § 19 Nr. 15; vgl. auch Veit/Wichert in DB 2006, 390; a. A. und verengt auf die zuverlässig feststellbare bevorstehende Nichtigkeit jedenfalls beim Abbruch der Wahl LAG Baden-Württemberg 20.05.1998 - 8 Ta 9/98 - AiB 1998, 401 m. w. N. mit den Argumenten der bloßen ex-nunc-Wirkung der erfolgreichen Anfechtung und der Heilbarkeit der Anfechtungsgründe nach Verstreichen der Zweiwochenfrist des 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG; dem folgend die durch den Wahlvorstand vorgelegte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11.03.2002 - 20 TaBV 1/02 - , soweit ersichtlich, nicht konventionell veröffentlicht, zu III 1 der Gründe, Blatt 45 der Beschwerdeakte).

    In rechtlicher Hinsicht hat der Betriebsrat hier nie bestanden (Fitting Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung 22. Auflage § 19 Rn. 6; vgl. zu den Rückschlüssen auf den vorläufigen Rechtsschutz die zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20.05.1998 - 8 Ta 9/98 - AiB 1998, 401, auf die sich das Arbeitsgericht maßgeblich stützt, und soeben B II 1 b).

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